Die kürzeste Antwort zuerst: Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall geraten sind, zahlen Sie für das Gutachten nichts. Keinen Cent, keine Selbstbeteiligung, keine Vorkasse.
Wer bezahlt das Gutachten?
Die Kosten des Sachverständigen gehören zum ersatzfähigen Schaden. Wer den Unfall verursacht hat, muss Sie so stellen, wie Sie ohne den Unfall stünden – und dazu gehört, dass Sie den Schaden fachkundig feststellen lassen dürfen. Bezahlt wird das von der Haftpflichtversicherung des Verursachers.
Ebenso gefestigt ist Ihr Recht auf freie Gutachterwahl: Sie dürfen einen qualifizierten Sachverständigen Ihres Vertrauens beauftragen und müssen sich nicht auf den Gutachter der Gegenseite verweisen lassen.
Wie hoch ist das Honorar?
Das Sachverständigenhonorar richtet sich nach der Schadenhöhe. Die folgenden Werte sind Orientierungsgrößen aus der gängigen Honorarpraxis, jeweils inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer:
Richtwerte zur Orientierung. Das konkrete Honorar hängt vom Aufwand ab und wird Ihnen vor der Beauftragung mitgeteilt.
Woraus sich das Honorar zusammensetzt
- Grundhonorar – abhängig von der Schadenhöhe, deckt Besichtigung, Kalkulation und Erstellung ab.
- Fotokosten – für die beweissichere Dokumentation, die im Streitfall entscheidend ist.
- Schreib- und Ausfertigungskosten – für die Ausfertigungen an Sie, die Versicherung und gegebenenfalls Ihren Anwalt.
- Fahrtkosten – innerhalb von Nordrhein-Westfalen berechnen wir Ihnen dafür nichts.
- Umsatzsteuer – bei Vorsteuerabzugsberechtigung wird netto abgerechnet.
Die Bagatellgrenze
Bei sehr kleinen Schäden erstattet die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten nicht. Die Grenze liegt in der Praxis bei etwa 750 bis 800 Euro Schadenhöhe. Darunter gilt ein vollständiges Gutachten als unverhältnismäßig.
Ob ein Schaden darunter liegt, weiß man erst, wenn man ihn beurteilt hat. Rufen Sie an und beschreiben Sie den Schaden – wir schätzen kostenfrei ein, ob sich ein Gutachten lohnt oder ob ein Kostenvoranschlag der bessere Weg ist. Verdeckte Schäden hinter einem scheinbar harmlosen Stoßfänger überschreiten die Grenze übrigens häufiger, als man denkt.
Bei Kaskoschäden und Teilschuld
- Kaskoschaden: Hier gilt keine automatische Kostenübernahme. Viele Kaskoversicherer beauftragen einen eigenen Gutachter. Wir stimmen die Kostenübernahme vorab mit Ihrem Versicherer ab, damit Sie hinterher keine Überraschung erleben.
- Teilschuld: Die Kosten werden entsprechend der Haftungsquote geteilt. Bei einer Quote von 50 Prozent tragen Sie die Hälfte des Honorars. Häufig verschiebt gerade ein gutes Gutachten die Quote zu Ihren Gunsten.
- Ungeklärte Schuldfrage: Wir beginnen trotzdem – nur wer den Schaden dokumentiert hat, kann seine Version später belegen.
Sie zahlen nichts im Voraus
Bei unverschuldeten Unfällen arbeiten wir mit einer Abtretung: Sie treten Ihren Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Versicherung in Höhe unseres Honorars an uns ab. Wir rechnen direkt mit der Versicherung ab, kümmern uns um Rückfragen und Kürzungen – und Sie haben mit dem Thema Geld nichts zu tun.
Wie hoch das Honorar in Ihrem Fall voraussichtlich ausfällt, zeigt Ihnen der Schadenrechner gleich mit an.